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Wählen ohne Barrieren

Wahlprogramme in einfacher Sprache, die barrierefreie Wahlinformation des ORF und verschiedene Möglichkeiten, auch mit eingeschränkter Mobilität die Stimme abzugeben: Nutzen Sie Ihr Wahlrecht!

Am 29. September geht das Superwahljahr 2024 in die Zielgerade. Wir wählen einen neuen Nationalrat, und damit wird sich auch eine neue Regierung zusammenstellen.

„Ich kenn‘ mich ja eh nicht aus“, ist ein häufig genannter Grund, der Wahl fernzubleiben.

Gab es vor einiger Zeit noch die Wahlpflicht, ist aktuell die Wahlbeteiligung hierzulande nicht rühmlich. Dabei ist Wählen ein Recht und eine Pflicht gleichzeitig, auch wenn nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Viele Menschen machen von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch, weil sie von sich glauben, sich nicht auszukennen. Wählen ist aber das Fundament unserer Demokratie und unser aller Möglichkeit, mitzuentscheiden, was mit uns und mit unserem Land geschieht. Daher stellen wir hier die wichtigsten Informationen zu barrierefreiem Wählen zusammen.

Einfache Sprache

Mit der jüngsten Wahlrechtsreform wurde verpflichtend vorgesehen, dass es Informationen zum Wählen mit Wahlkarte und zum Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache geben muss. Diese Informationsbeilage wird im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres produziert. Sie ist allen Menschen, die eine Wahlkarte beantragen, auszuhändigen. Sie können aber auch bei den Gemeinden abgeholt werden.

Barrierefreie Wahllokale

Für blinde oder stark sehbehinderte Personen steht im Wahllokal eine Stimmzettel-Schablone zur einfacheren Stimmabgabe zur Verfügung. Um das Einlegen dieser Schablone zu erleichtern, ist der amtliche Stimmzettel am rechten oberen Rand leicht abgeschrägt. Natürlich besteht weiterhin auch die Möglichkeit, eine Begleitperson mitzunehmen. Außerdem steht für Personen, die eine Wahlkarte beantragen möchten, auf Antrag eine Wahlkarten-Schablone samt Braille-Aufschrift zur Verfügung. Zudem wurde das Layout der Wahlkarte vereinfacht, um den Gebrauch zu erleichtern. Das Feld für die eidesstattliche Erklärung wurde vergrößert und eine größere Schriftart für einzelne Informationsmaterialien festgelegt.

Die Gemeinden sind außerdem gesetzlich angehalten, Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar zu machen. In Gebäuden, in denen Wahllokale eingerichtet sind, muss zumindest eines davon barrierefrei zugänglich sein. Für blinde und schwer sehbehinderte Personen sind dazu geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen, etwa Ordnerdienste, anzubringen. Im Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle barrierefrei zugänglich sein. Im Falle der Stimmabgabe mit Briefwahl direkt bei der Gemeinde ist der dafür vorgesehene Ort auch barrierefrei zu gestalten. Ab 1. Jänner 2028 ist die barrierefreie Gestaltung jeglicher Wahllokale außerdem zwingend vorgesehen.

Das österreichische Parlament hat im Juli diesbezüglich Sensibilisierungstage unter dem Titel „Barrierefrei wählen“ veranstaltet. Ziel des Parlaments war, Besucher:innen, Politikerinnen und Politikern die Möglichkeit zu geben, sich über Inklusion bei Wahlen zu informieren.

Fliegende Wahlkommission

Für Personen, die in ihrer Mobilität derart eingeschränkt sind, dass sie ihr Wahllokal am Wahltag nicht erreichen können, gibt es die Möglichkeit der Stimmabgabe bei einer „fliegenden Wahlkommission“. Das gilt auch für Personen, die beispielsweise wegen eines Krankenhausaufenthaltes keine Wahlzelle aufsuchen können und für Personen, für die eine Briefwahl nicht möglich ist, weil sie aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht ausfüllen können.

Die fliegende Wahlkommission besucht die Wähler:innen an genau dem Ort, der bei der Anmeldung angegeben wurde. Deshalb ist es wichtig, bei der Antragsstellung den Ort so genau wie möglich anzugeben (Wohnung, Zimmer im Krankenhaus oder Pflegeheim, …).

Zudem muss bei der Antragsstellung begründet werden, warum um einen Besuch der fliegenden Wahlkommission ersucht wird. Fallen nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der besonderen Wahlbehörde weg, so muss die zuständige Gemeinde rechtzeitig, noch vor dem Wahltag, informiert werden.

Die „Fliegende“ ist nur in Verbindung mit einer Wahlkarte möglich. Um den Besuch der fliegenden Wahlkommission muss zusätzlich angesucht werden. Er findet am Wahltag statt. Die Wählerin oder der Wähler muss dafür vorsorgen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet stattfinden kann. In Krankenhäusern mit Mehrbettzimmern sprechen Sie bitte das dortige Pflegepersonal darauf an.

Bei bundesweiten Wahlen (Bundespräsident, Nationalrat und Europaparlament) muss der schriftliche Antrag auf eine „Fliegende“ spätestens am vierten Tag vor der Wahl bei der Gemeinde bzw. in Wien beim jeweils zuständigen Wahlreferat eingebracht werden. Steht eine bevollmächtigte Person zur Übergabe der Wahlkarte zur Verfügung, verlängert sich die Frist für den Antrag auf zwei Tage vor der Wahl um 12 Uhr mittags. Mündlich, jedoch nicht telefonisch, kann der Antrag ebenso eingebracht werden. Dabei endet die Frist ebenfalls am zweiten Tag vor der Wahl, was in Österreich, aller Regel nach, der Freitag vor der Wahl ist.

Auch andere Menschen als die Antragstellerin/der Antragsteller (z.B. Angehörige) können die Anwesenheit der fliegenden Wahlkommission nutzen und ihre Stimme abgeben, wenn sie eine Wahlkarte/Stimmkarte haben.

Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und stützen Sie die Demokratie. Der ORF sowie die wahlwerbenden Parteien selbst bieten Informationen zu den Wahlprogrammen auch in leichter Sprache an.

Links zu Wahlinformationen und Wahlprogrammen in leichter Sprache: